[OSM in MV] Grenzverlauf Kieler Ort - Wustrow

Falk Zscheile falk.zscheile at googlemail.com
Do Mär 25 19:09:37 CET 2010


Am 25. März 2010 18:27 schrieb Martin Garbe <martin.garbe at uni-rostock.de>:
> On 3/25/10 2:07 PM, Falk Zscheile wrote:
>>
>> Am 10. Februar 2010 14:37 schrieb Falk
>> Zscheile<falk.zscheile at googlemail.com>:
>>
>>> Für Kreis- und Gemeindegrenzen gilt das nicht, weil hier das Wassergesetz
>>> des Landes Mecklenburg-Vorpommern wohl etwas anderes bestimmt. Das will
>>> ich
>>> mir aber erst einmal in Ruhe anschauen. Das könnte dann auch von Land zu
>>> Land verschieden sein, da jedes Land sein eigenes Wassergesetz hat.
>>>
>> Mittlerweile haben sich meine Kenntnisse diesbezüglich etwas
>> erweitert. Für alle, die nicht auf der talk-de Liste mitlesen:
>>
>> Das Küstenmeer gehört im Normalfall nicht zu zum Kreis und auch nicht
>> zum Gemeindegebiet. Der Grund dafür ergibt sich nicht direkt aus dem
>> Gesetz, sondern ist ein alter Rechtsgrundsatz, den schon die Preußen
>> bei ihrer Landvermessung und Katastererstellung angewendet haben.
>> Danach handelt es sich bei Meereswasserflächen um sog. "ursprünglich
>> gemeindefreies Gebiet". Natürlich gibt es von dieser Regel Ausnahmen.
>> Die müssen aber durch besonderen Rechtsakt eindeutig ersichtlich sein.
>>
>> Das Wassergesetz M-V sagt also, wo das Land endet und das Wasser
>> beginnt. Aber erst aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass die
>> Wasserfläche nicht zum Gemeinde und damit auch nicht zum Kreisgebiet
>> gehört.
>>
>> Wer Zugriff auf eine Rechtssprechungsdatenbank hat, kann das auch im
>> Urteil vom 19.01.1995 (1 L 5943/92) des OVG Lüneburg nachlesen. Dort
>> sind auch weitere Fundstellen verzeichnet.
>>
>> Damit ist geklärt, dass die Kreisgrenze im wesentlichen der Küste
>> folgt. Wir sollten daher dem Landkreis DBR das Seegebiet wegnehmen.
>> Der admin_level=6 reicht hier noch bis zur 12-Seemeilenzone. Wer würde
>> das erledigen?
>
> Ich sehe nur, dass NVP  raus aufs Wasser geht. Das ist dann bestimmt auch
> falsch, oder?
>
Genau das.

> Du hast oben was von Ausnahmen gesagt. Gibts irgendwo ne Liste
> mit Ausnahmen?
>
Die Ausnahmen ergeben sich aus der Entscheidung, bzw. sind auch so im
Wassergesetz M-V niedergelegt. So werden beispielsweise Bauwerke im
Wasser (Seebrücken) inkommunalisiert. Es kann auch Wasserflächen
geben, die zum Gemeindegebiet gehören, wenn keine Bauwerke darauf
errichtet sind. Dann muss das aber schon immer so gewesen sein und
zweifelsfrei (Urkunden etc.) nachgewiesen sein. Mir sind aber keine
Beispiele für den letzten Fall bekannt. Im Zweifel gilt Küstengewässer
(Seewasserstraßen) ist kein Gemeindegebiet.


> Wo siehst du eine Grenze DBR mit admin_level=6? Oder sehe ich die nur nicht?
>
Nein ich auch nicht mehr. Sehe auch nur noch die NVP-Grenze und die
NWM-Grenze. Kann sein, dass ich die NWM-Grenze mit der DBR-Grenze
verwechselt habe. Korrigiert werden sollte sie aber auch.

Gruß, Falk