[OSM-Berlin] Hausnummernliste für Berlin

Martin Koppenhoefer dieterdreist at gmail.com
Di Feb 4 18:08:13 CET 2014


Am 3. Februar 2014 22:06 schrieb Christian Schuhmann <c.schuhmann at berlin.de>
:

> Ich hab da auch noch eine Theorie gehört:
> Es bei neuer Nummernvergabe (Erschließung des Gebietes) werden nur ganze
> Hausnummern vergeben. Wenn aber nachträglich eine Hausnummer eingefügt
> werden muss, dann werden notgedrungen Buchstaben verwenden, da man sonst
> die anderen Häuser umnummerieren müsste. Der Grund entscheidet über Groß-
> oder Kleinschreibung. Wenn ein bestehendes Grundstück geteilt wird, dann
> Kleinbuchstaben. Großbuchstaben gibt es, wenn in einer Straße neue
> Grundstücke erschlossen wurden.
>



die von mir zitierte Verordnung bezieht sich AFAIK auf ganz Berlin, was Du
berichtest ist vermutlich aus einem anderen Bundesland?
Prinzipiell dürfen m.E. die Behörden nicht von der Verordnung abweichen,
hier nochmal der Text zu den Details der Nummerierung:

_____
§ 2
Numerierungsgrundsätze

(1) Die Grundstücke sind an den Straßen zu numerieren, von denen sie ihren
Zugang haben. Grundstücke mit mehreren Hauseingängen oder Zugängen erhalten
jeweils so viele Grundstücksnummern, wie für den allgemeinen Verkehr
benötigt werden.
(2) Die Grundstücke an Straßen, die in Richtung vom historischen Stadtkern
Berlins nach außen führen, sind in der gleichen Richtung zu numerieren.
Grundstücke an den übrigen Straßen sind im Sinne der Drehung des Uhrzeigers
mit dem Stadtkern als Drehpunkt zu numerieren.
(3) Die Grundstücke sind wechselseitig zu numerieren. Die ungeraden Zahlen
sind für Grundstücke an der linken, die geraden Zahlen für Grundstücke an
der rechten Seite der Straße zu verwenden.
(4) An Plätzen können die Grundstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 3
auch fortlaufend im Sinne der Drehung des Uhrzeigers mit der Platzmitte als
Drehpunkt numeriert werden.
(5) In besonderen Fällen können als Grundstücksnummern auch Zahlen mit
Buchstabenzusatz (Großbuchstaben) festgesetzt werden.
(6) Bei der Festsetzung oder Neufestsetzung (Umnumerierung) von
Grundstücksnummern kann von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 abgewichen
werden, wenn dadurch die Änderung bestehender Grundstücksnummern vermieden
oder das Ausmaß der Änderung wesentlich eingeschränkt werden kann.
_____

(5) spricht bereits von "besonderen Fällen" und erfordert explizit
Großbuchstaben
(6) bezieht sich u.a. auf Umnummerierungen, lässt ein Abweichen von den
vorangehenden Absätzen aber nur für (2) und (3) und nur in bestimmten
Fällen zu, d.h. von (5) (Großbuchstaben) kann man daher wohl nicht
abweichen.



Gruß,
Martin
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