<div dir="ltr"><div class="gmail_extra"><br><div class="gmail_quote">Am 3. Februar 2014 22:06 schrieb Christian Schuhmann <span dir="ltr"><<a href="mailto:c.schuhmann@berlin.de" target="_blank">c.schuhmann@berlin.de</a>></span>:<br>
<blockquote class="gmail_quote" style="margin:0px 0px 0px 0.8ex;border-left:1px solid rgb(204,204,204);padding-left:1ex"><div>Ich hab da auch noch eine Theorie gehört:<br>Es bei neuer Nummernvergabe (Erschließung des Gebietes) werden nur ganze Hausnummern vergeben. Wenn aber nachträglich eine Hausnummer eingefügt werden muss, dann werden notgedrungen Buchstaben verwenden, da man sonst die anderen Häuser umnummerieren müsste. Der Grund entscheidet über Groß- oder Kleinschreibung. Wenn ein bestehendes Grundstück geteilt wird, dann Kleinbuchstaben. Großbuchstaben gibt es, wenn in einer Straße neue Grundstücke erschlossen wurden.<br>
</div></blockquote></div><br><br><br clear="all">die von mir zitierte Verordnung bezieht sich AFAIK auf ganz Berlin, was Du berichtest ist vermutlich aus einem anderen Bundesland?<br></div><div class="gmail_extra">Prinzipiell dürfen m.E. die Behörden nicht von der Verordnung abweichen, hier nochmal der Text zu den Details der Nummerierung:<br>
<br>_____<br><div class="">§ 2</div>
<div class="">Numerierungsgrundsätze</div>
<br>
<div class="">(1) Die Grundstücke sind an den Straßen zu numerieren,
von denen sie ihren Zugang haben. Grundstücke mit mehreren Hauseingängen
oder Zugängen erhalten jeweils so viele Grundstücksnummern, wie für den
allgemeinen Verkehr benötigt werden.</div>
<div class="">(2) Die Grundstücke an Straßen, die in Richtung vom
historischen Stadtkern Berlins nach außen führen, sind in der gleichen
Richtung zu numerieren. Grundstücke an den übrigen Straßen sind im Sinne
der Drehung des Uhrzeigers mit dem Stadtkern als Drehpunkt zu
numerieren.</div>
<div class="">(3) Die Grundstücke sind wechselseitig zu numerieren.
Die ungeraden Zahlen sind für Grundstücke an der linken, die geraden
Zahlen für Grundstücke an der rechten Seite der Straße zu verwenden.</div>
<div class="">(4) An Plätzen können die Grundstücke abweichend von den
Absätzen 2 bis 3 auch fortlaufend im Sinne der Drehung des Uhrzeigers
mit der Platzmitte als Drehpunkt numeriert werden.</div>
<div class="">(5) In besonderen Fällen können als Grundstücksnummern auch Zahlen mit Buchstabenzusatz (Großbuchstaben) festgesetzt werden.</div>
<div class="">(6) Bei der Festsetzung oder Neufestsetzung
(Umnumerierung) von Grundstücksnummern kann von den Vorschriften der
Absätze 2 und 3 abgewichen werden, wenn dadurch die Änderung bestehender
Grundstücksnummern vermieden oder das Ausmaß der Änderung wesentlich
eingeschränkt werden kann.</div>_____<br><br></div><div class="gmail_extra">(5) spricht bereits von "besonderen Fällen" und erfordert explizit Großbuchstaben<br></div><div class="gmail_extra">(6) bezieht sich u.a. auf Umnummerierungen, lässt ein Abweichen von den vorangehenden Absätzen aber nur für (2) und (3) und nur in bestimmten Fällen zu, d.h. von (5) (Großbuchstaben) kann man daher wohl nicht abweichen.<br>
<br><br><br></div><div class="gmail_extra">Gruß,<br></div><div class="gmail_extra">Martin<br></div></div>