[Luebeck] Wege auch für Radfahrer definieren
Wolfgang
wolfgang at ivkasogis.de
Do Aug 18 13:13:33 CEST 2011
Hallo,
Am Donnerstag 18 August 2011 12:38:08 schrieb Wolfgang:
> Hallo,
>
> Am Donnerstag 18 August 2011 12:12:48 schrieb Wolfgang:
> > Hallo,
> >
> > Am Mittwoch 17 August 2011 21:56:03 schrieb Katja und Martin Brüning:
> > > Hallo Jan,
> > > ich würde generell, auch in Bezug auf den Fahrradstadtplan, bicycle=yes
> > > nur setzen, wenn es ausdrücklich erlaubt ist ("Radfahrer frei" oder
> > > "anderer Radweg" (straßenbegleitend)). Die Karte sollte den
> > > tatsächlichen Zustand (Ausschilderung) darstellen und nicht das, was
> > > vielleicht praktiziert wird.
> >
> > +1
> >
> > Vielleicht könnte noch jemand in lokalen Vorschriften stöbern. In HH
> > steht im Naturschutzgesetz ((?),
>
> Habe es wiedergefunden:
> Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
> (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010,
> § 17 Betreten der freien Landschaft
>
> (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
>
> (1) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen
> steht dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 BNatSchG gleich.
>
> [...]
>
> BNatSchG
> § 59 Betreten der freien Landschaft
> (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf
> ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet
> (allgemeiner Grundsatz).
>
> [...]
>
> Damit ist das Radfahren (in HH) erlaubt, allerdings nicht mit Mofas oder
> Pedelecs.
>
Nochmal ich
Schleswig-Holstein:
<http://www.gesetze-
rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH+%C2%A7+30&psml=bsshoprod.psml&max=true>
Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010*
§ 30
Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit
gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private
Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung
unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt
unberührt.
(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl
genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn
diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. [...]
[...]
Eine etwas merkwürdige Regelung, wenn das Radfahren nur auf Privatwegen von
Staats wegen erlaubt wird. Wahrscheinlich gibt es für die öffentlichen Wege
auch noch so eine Regelung.
Gruß, Wolfgang