[osm-bnsu] §2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Bonn
Max Andre
max at telegnom.org
Fr Sep 17 07:34:05 CEST 2010
Guten Morgen,
ich habe hier mal, mein Wissen zu der Thematik zusammen gefasst. Ich bin
kein Anwalt und kein Jurist, sondern nur interessierte Laie. Daher, wenn
ich falsch liege, oder ihr einen Anwalt an der Hand habt (der nicht wie
meiner gerade im Urlaub ist), korrigiert mich. Sobald ich meinen RA
greifen kann, werde ich den mal interviewen wie der Profi das sieht.
Am 15.09.2010 20:48, schrieb Edbert van Eimeren:
> Am 15.09.10 08:10, schrieb Joachim Kast:
>>
>> Bei den Vorbereitungen wurde ich auf den §2 der Sondernutzungssatzung
>> der Stadt Bonn aufmerksam, wonach die Straßennutzung zur umfassenden
>> digitalen Darstellung des Gemeindegebiets erlaubnis- und
>> gebührenpflichtig ist.
>>
>> Hat sich darüber schon mal jemand mit der Stadt unterhalten, laßt Ihr es
>> darauf ankommen, ob die Stadt Klage erhebt oder betrachtet Ihr Euer
>> Mapping einfach als gemeinnützig?
> Hallo Joachim
>
> Damit alle Wissen um was es geht (Umbruch von mir):
>
> An § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und
> Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgender
> Satz 3 angehangen:
>
> „Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem
> Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des
> Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses
> Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder
> digital weiter zu verwenden.“
Also wenn ich mit meinem Fahrrad eine Straße befahre und dabei mein Navi
mitloggt wo ich mich gerade befinde (aka einen GPS-Track schreibt)
stellt dies keine Sondernutzung dar. Ich fahre nur mit meinem Fahrrad
durch die Stadt und das ist einfach (außer auf Autobahnen und anderen
Kraftfahrtstraßen) nicht verboten und dass ich einen Track mitlogge kann
eigentlich nicht verboten sein, da ich dadurch nichts und niemanden
gefährde oder belästige).
Etwas anders ist das ganze gelagert, wenn man mit dem Auto unterwegs
ist. Natürlich kann einem auch hier niemand verbieten einen Logger
mitlaufen zu lassen, allerdings kann man hier mit dem §30 Absatz 1 Satz
2 der Straßenverkehrsordnung in Konflikt geraten, der da lautet (und den
wenigsten bekannt ist):
»Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften
verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.«
Das man innerhalb einer geschlossenen Ortschaft andere durch "unnützes"
Hin- und Herfahren belästigt kann man mal als Fakt annehmen.
Wenn man jetzt Straßen systematisch per GPS erfassen möchte, könnte man
argumentieren, dass man eine Sondernutzungserlaubnis benötigt, da es
eigentlich verboten ist, unnütz umher zu fahren.
Fotografieren beim Auto-, als auch beim Fahrradfahren ist von jeher
kritisch zu sehen, da immer argumentiert werden kann, dass man sich
dabei nicht voll auf den Verkehr konzentrieren kann und durch die
Bedienung der Kamera abgelenkt ist. Automatische Kamerasysteme wie
google haben wir ja wohl eher nicht. Wenn man als Beifahrer aus einem
fahrenden Auto heraus fotografiert, und dabei den Fahrer nicht
beeinflusst (Fahr mal langsamer, fahr mal nach recht / links, etc) also
bei der normalen Fahrt aus dem Fenster knipst, sollte dies auch keine
Sondernutzung darstellen. Wenn man zum Zweck der Aufnahmen langsamer
fährt als üblich, dann könnte da schon wieder die Sondernutzung drohen.
Ich würde das ganze recht entspannt sehen. Bei der Sondernutzung von
Verkehrsflächen geht es immer darum, eine Genehmigung zu bekommen,
andere Verkehrsteilnehmer mehr als nötig (§1 StVO) zu belästigen
(vereinfacht gesagt). Zum Beispiel musste man sich bisher so Sachen wie
das Aufstellen von Tischen und Stühlen im öffentlichen Verkehrsraum
(Straßencafé), Informationsstände, Bauchläden, Verteilen von Flyern als
Sondernutzung genehmigen lassen. Natürlich auch alle Baumaßnahme die in
den öffentlichen Verkehrsraum ragten, zum Beispiel das Aufstellen eines
Gerüstes auf dem Gehweg.
Was das Fotografieren auf offener Straße angeht, da bin ich mir nicht
Sicher, ob die Stadt Bonn einem das Verbieten kann, da es ein
Bundesgesetz gibt, das genau das erlaubt, aber das ist ein Punkt den man
wirklich nochmal klären muss. Das man Personen, die zufällig mit auf dem
Bild sind, vor eine evtl. Veröffentlichung zu unkenntlich zu machen
sind, ist ja klar, außer sie sind eindeutig "Beiwerk" (sehr schwammiger
Begriff) oder haben ihr Einverständnis dazu gegeben (davon ist im Rahmen
von OSM eher abzuraten, da viel Papierkrieg).
Soweit das von mir. Richtigstellung / Klärung gibt es, wenn man Haus-
und Hofjurist wieder da ist.
Grüße,
Max