[osm-bnsu] §2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Bonn

Edbert van Eimeren vaneimeren at t-online.de
Mi Sep 15 20:48:18 CEST 2010


Am 15.09.10 08:10, schrieb Joachim Kast:
>
> ich vertrete nächsten Montag die OSM-Interessen bein
> Geodaten-Spitzengespräch im Bundesinnenministerium.
>   http://forum.openstreetmap.org/viewtopic.php?id=9086
>
> Bei den Vorbereitungen wurde ich auf den §2 der Sondernutzungssatzung
> der Stadt Bonn aufmerksam, wonach die Straßennutzung zur umfassenden
> digitalen Darstellung des Gemeindegebiets erlaubnis- und
> gebührenpflichtig ist.
>
> Hat sich darüber schon mal jemand mit der Stadt unterhalten, laßt Ihr es
> darauf ankommen, ob die Stadt Klage erhebt oder betrachtet Ihr Euer
> Mapping einfach als gemeinnützig?
>
> Schickt die Antworten bitte auch an mich, da ich kein Listenmitglied bin.

Hallo Joachim

Damit alle Wissen um was es geht (Umbruch von mir):

    Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für
    Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 14. Dezember 2001
    (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1309) wird wie folgt geändert:

                               Artikel I

    An § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und
    Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird folgender
    Satz 3 angehangen:

    „Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem
    Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des
    Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses
    Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder
    digital weiter zu verwenden.“

(Darauf folgt noch die entsprechende Anpassung der Gebühren-Verordnung
als Artikel II.)

Das entscheidende Wort ist meiner Meinung nach umfassend.
Das wird selbst ein fleißiger einzelner Mapper kaum erreichen.

Fotos sind Arbeitsmittel und werden nicht allgemein veröffentlicht.
Straßen/Wege/Gebäude (nach Luftbild) usw. sind Fakten und damit
in gewisser Weise gemeinfrei.

Was im Sinne dieser Satzung unter digitaler Darstellung zu verstehen
ist, wird nicht erläutert und ist mir unklar.
   -  Sind damit digitale Aufbereitung der Fotos gemeint?
   -  Fällt eine (digitale) Faktensammlung wie sie durch eine Karte
      präsentiert wird unter diesen Begriff.

Falls der zweite Punkt gilt, muss man fragen ob eine Kommune,
einfach per Satzung bestehende Rechte (hier: Erfassen von Fakten
im öffentlichen Raum) so stark einschränken darf.


Als einzelner Mapper kommt man wohl kaum in Konflikt mit dieser
Satzung.
Anders sieht es eventuell aus, wenn man OSM als Gesamtheit betrachtet.
Da streben wir einen gewissen Grad an Vollständigkeit an.

Allerdings ist die Frage an wen der Gebührenbescheid gehen kann.
OSM ist keine juristische Person, die OSMF verteilt nur von anderen
erfasste Daten.

Alles hängt an den Begriffen "umfassend", und "digitale Darstellung".


Edbert (OSM=EvanE)