[OSM-Berlin] ordnungsamt.berlin.de und Omniscale - OSM-Karten ohne Herkunftsangabe

Tobias Conradi tc at tobiasconradi.com
Do Feb 2 18:58:06 CET 2023


On Thu, Feb 2, 2023 at 5:25 PM Martin Koppenhoefer
<dieterdreist at gmail.com> wrote:
>
> sent from a phone
>
> > On 2 Feb 2023, at 16:16, Tobias Conradi <tc at tobiasconradi.com> wrote:
> > Rechtsbruch vom Staat, eine Kommanditgesellschaft profitiert.
>
>
> da lehnst du dich ein bisschen aus dem Fenster,
Diese Aussage nimmst du bitte zurück oder belegst sie.


> Rechtsbruch ist das wohl eher nicht weil die Lizenzvereinbarung zivilrechtlich geschlossen wird,
Welche Lizenzvereinbarung? Es wird urheberrechtlich geschütztes
Material genutzt, eine Lizenzvereinbarung ist nicht erkennbar.


> und wenn es überhaupt eine Attribution gibt ist dem Wortlaut ggf. bereits genüge getan,
Gibt es einen Beleg für diese Behauptung?

Wenn im "Wortlaut" Anforderungen an die "Attribution" enthalten sind,
und diesen nicht genüge getan ist, dann ja wohl nicht.

https://www.openstreetmap.org/copyright
"For the copyright notice, we have different requirements on how this
should be displayed, depending on how you are using our data. For
example, different rules apply on how to show the copyright notice
depending on whether you have created a browsable map, a printed map
or a static image."

Es liegen im Eingangsbeispiel zwei Objekte der Kategorie "browsable map" vor.

"To make clear that the data is available under the Open Database
License, you may link to this copyright page. Alternatively, and as a
requirement if you are distributing OSM in a data form, you can name
and link directly to the license(s)."
Links sind nicht vorhanden.

https://wiki.osmfoundation.org/wiki/Licence/Attribution_Guidelines
The base requirement in ODbL is attribution that is “…reasonably
calculated to make any Person that uses, views, accesses, interacts
with, or is otherwise exposed to the Produced Work aware that Content
was obtained from [OpenStreetMap] …”.

Das ist bei keinem der beiden Objekte erfüllt.

> zumindest wird der Nutzer das vielleicht behaupten.
Das ist für den Rechtsbruch egal, in Deutschland entscheiden darüber
immer noch Gerichte.

> Inwieweit der Zulieferer von mangelhafter Attribution „profitiert“ ist zudem unklar.
Es wurde behauptet, dass eine KG profitiert, nicht dass sie von
/mangelhafter Attribution „profitiert“/.

Aber ja, vielleicht profitiert die KG gar nicht, die als Komplementär
auftretende Omniscale Beteiligungs GmbH auch nicht und die beiden
natürlichen Personen, die GF der GmbH und Kommanditisten der KG sind,
ebenfalls nicht.

>Mit so einem Satz bist du schnell selbst im Glashaus
Beleg?

> und kannst des Steinewerfens bezichtigt werden
Bezichtigen geht natürlich immer, selbst ohne jeglichen Satz.

> Gruß Martin
>
> PS: dem Grunde nach gebe ich dir Recht dass die Attribution verbessert werden sollte
Ich hatte nicht behauptet, dass sie verbessert werden sollte. Ich
hatte nur berichtet und rechtlich und wirtschaftlich eingeschätzt.

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt,
die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen
von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar
zu beeinträchtigen.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am
Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu
versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.


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Tobias Conradi
Rheinsberger Str. 18
10115 Berlin
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